Satzung
In dem Kasten "Download" in der rechten Spalte kann man die Satzung Stand 2017 und
die Änderungswünsche für 2018 (Beschlussvorlage wie auf der Jahreshauptversammlung 2017 vorgestellt) als PDF-Datei runterladen.
§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein wurde am 13. Januar 1974 gegründet. Er ist unter dem Namen Sportclub Großschwarzenlohe
e.V. beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwabach am 1. August 1975 eingetragen und hat dadurch
die Rechtsfähigkeit erworben. Sein Sitz ist Wendelstein-Großschwarzenlohe. In der folgenden
Satzung wird der Sportclub Großschwarzenlohe e.V. kurz "SCG" genannt.
Seine Farben sind rot-schwarz.
§ 2 Mitgliedschaft in sportlichen Organen
Der SCG ist Mitglied des Bayerischen Landessport-Verbandes (BLSV). Er kann auch zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen Mitglied einer anderen Dachorganisation sein, soweit deren Satzung nicht im
Widerspruch zu der Satzung des SCG und des BLSV steht. Der SCG erkennt Satzungen und Ordnungen
des BLSV und anderer Dachorganisationen, in denen er Mitglied ist oder wird, für sich und seine
Mitglieder als bindend an.
§ 3 Politischer und religiöser Status
Der SCG steht parteipolitisch und religiös auf neutraler Grundlage.
Durch die Pflege von gemeinnützigem sportlichen Spiel und Wettkampf in allen Sportarten strebt der
SCG die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an. Im Verfolgen dieses Zweckes sind seine
Aufgaben:
a) Durchführung und Förderung eines geregelten, fairen Sportbetriebes nach den geltenden
Bestimmungen,
b) Förderung und Regelung der Beziehung zu anderen Vereinen und Sportorganisationen;
c) Wahrung der Interessen der Mitglieder in grundsätzlichen Fragen der Sportausübung.
§ 5 Geschäftsjahr und Finanzierung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die zur Durchführung der Aufgaben des SCG erforderlichen Mittel werden beschafft durch folgende
Einnahmen:
- Geldbeiträge der Mitglieder,
- Einnahmen aus Veranstaltungen,
- Zuschüsse,
- Spenden,
- Stiftungen,
- sonstige Einnahmen
- Der SCG darf keine anderen als die im Paragraph 4 der Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen.
Hierbei handelt es sich ausschließlich und unmittelbar um gemeinnützige Zwecke, im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im
Status Gemeinnützigkeit zeigt der SCG dem Bayerischen Landessportverband und dem für ihn
zuständigem Finanzamt an.
- Der SCG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des SCG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SCG.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SCG fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Bei Auflösungen/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibendes Vermögen ist
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
- Vereinsmitglieder haben keinerlei Anteile an dem Vereinsvermögen. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft
besteht keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen oder Teilen daraus.
Rechtsgrundlage des SCG ist die Satzung, neben dieser Satzung sind Rechtsgrundlagen des SCG die
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Beitragsordnung
- Ehrenordnung
- Grundsätze des Amateursportes
die jedoch alle nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
- Mitglied des SCG kann jede Person werden, deren
bürgerliche Ruf unbescholten ist.
- Männliche und weibliche Personen haben gleiche Rechte und
Pflichten.
- Der Vorstandschaft muss ein vollständig und mit korrekten Angaben ausgefülltes Aufnahmeformular
vorgelegt bzw. zugeleitet werden.
- Das Aufnahmeformular muss vom Bewerber eigenhändig unterschrieben sein. Bei minderjährigen
Bewerbern und bei der Aufnahme als Familie wird auf die Unterschrift jedes einzelnen Mitglieds
verzichtet, es ist jedoch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Beitragszahlers auf
dem Aufnahmeformular erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird auf Antrag
begründet.
- Die Aufnahmegenehmigung kann widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verschweigen von Tatsachen erwirkt worden ist.
- Die Aufnahme wird wirksam mit dem Datum des Aufnahmeformulars; unabhängig vom Zeitpunkt der
Entscheidung der Vorstandschaft.
- Mit der Einreichung des Aufnahmeformulars unterwirft sich der Bewerber den Bestimmungen dieser
Satzung.
- Der SCG hat folgende Mitgliederstruktur:
- Senioren-Mitglieder
- Jugend-Mitglieder
- Ehren-Mitglieder.
- Für alle Mitglieder gibt es grundsätzlich gleiche Rechte
und Pflichten, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften reguliert werden.
- Senioren-Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
- Jugend-Mitglieder sind alle Personen unter 18 Jahren.
- Ehren-Mitglieder werden im Rahmen der Ehrenordnung ernannt.
Sie haben den Status eines Senioren-Mitgliedes, sind jedoch von den Beitragszahlungen
befreit.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat sich dem SCG gegenüber satzungstreu und
loyal zu verhalten.
- Nur die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der
Sportstätten des SCG und deren Einrichtungen im Rahmen der festgelegten Übungsstunden.
- Falls für einzelne Abteilungen Sonderbestimmungen bestehen, kann diese Sportart nur bei Anerennung
und Erfüllung dieser geltenden Richtlinien ausgeübt werden. Dies gilt insbesondere für Zusatzbeiträge.
- Die Mitgliedschaft berechtigt nicht grundsätzlich zum unentgeltlichen Eintritt bei Veranstaltungen des
SCG. Die Entscheidung hierüber obliegt von Fall zu Fall der Vorstandschaft.
- Wird einem Mitglied die Ausübung einer Sportart durch den zuständigen Abteilungsleiter verwehrt,
hat es das Recht, die Vorstandschaft zur Entscheidungsfindung anzurufen.
- Alle Senioren-Mitglieder vertreten an den Versammlungen des SCG bei satzungsgemäßen
Abstimmungen eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Mitglieder, die sich bei anderen Sportvereinen als Funktionär im weitesten Sinne, als Spieler oder
Wettkampfteilnehmer in Sportarten, die auch der SCG unterhält, betätigen wollen, bedürfen hierzu
der vorherigen Genehmigung der Vorstandschaft.
- Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags regelt die Beitragsordnung.
- Bei mehr als drei Monaten Zahlungsverzug für den Mitgliedsbeitrag kann gemäß § 11 Abs. b) der
Ausschluss durch die Vorstandschaft erfolgen.
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im SCG erlischt:
- durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten in schriftlicher Form erklärt wird;
- durch Ausschluss;
- durch Auflösung des SCG;
- durch Tod.
Die Organe des SCG sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung entspricht der Jahreshauptversammlung und wird
vom 1. Vorsitzenden anberaumt.
- Sie muss alljährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres stattfinden.
- Der Termin und die Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern bekanntzugeben.
Die Bekanntgabe hat im Schwabacher Tagblatt zu erfolgen. Zusätzlich sind Veröffentlichungen in
vereinsinternen Medien (Rundschreiben) und in gemeindlichen Informationsblättern möglich.
- Die Tagesordnung muss mindestens den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung (siehe § 4)
entsprechen. Die Reihenfolge ist nicht bindend und kann aus Zweckmäßigkeitsgründen geändert
werden.
- Anträge, die zur Abstimmung gelangen sollen, müssen 8 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Der Termin gilt als gewahrt, wenn dies der 1.
Vorsitzende bestätigt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle wesentlichen Punkte
enthalten muss. Die gefassten Entschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Das Abstimmungsverhältnis
ist darzustellen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied und
zusätzlich vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 14 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Entgegennahme folgender Berichte:
- Jahresbericht des l. Vorsitzenden
- Kassenbericht des l. Kassiers
- Revisionsbericht der Kassenprüfer
- Jahresberichte der Abteilungsleiter.
- Entlastung des 1. und 2. Kassiers.
- Entlastung der Vorstandschaft.
- Wahl der Vorstandschaft einschließlich Bestätigung der
von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter.
- Wahl der beiden Revisoren.
- Beschlussfassung über schriftlich vorliegende Anträge,
insbesondere Festsetzung der allgemeinen Mitgliedsbeiträge und eventueller
Zusatzbeiträge.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von der
Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss verlangt wird.
- Desgleichen muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einberufen werden, wenn dies
ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (siehe §16) unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.
- Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
- Ansonsten gelten die Bestimmungen für die Durchführung
einer ordentlichen Mitgliederversammlung (siehe § 13).
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Abstimmung eine
Stimme.
- Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung sind in der
Geschäftsordnung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festgelegt.
- Die Vorstandschaft des SCG setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- dem l. Kassier
- dem 2. Kassier
- dem Schriftführer
- dem Jugendleiter
- dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
- dem Referenten für Veranstaltungen
- den Abteilungsleitern
- Die Vorstandschaft wird grundsätzlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. bestätigt. Sie bleibt auch nach regulärem Ablauf der Amtszeit bis
zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, setzt die Vorstandschaft einen
kommissarischen Nachfolger ein. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl für
diese Position; die Amtszeit des gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der gesamten
Vorstandschaft.
§ 18 Aufgaben der Vorstandschaft
- Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des SCG und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.
- Der SCG wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden jeweils alleine.
- Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des SCG. Im Verhinderungsfall wird er im
Innenverhältnis von einem Vorstandsmitglied vertreten. Die Bestimmung des Vertreters erfolgt in der
Reihenfolge gemäß § 17 Abs. 1
- Die Vorstandschaft wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden zusammengerufen,
mindestens jedoch in Abständen von 3 Monaten.
- Dem 1. Kassier obliegt die Wahrnehmung der gesamten Kassengeschäfte des SCG.
- Dem 2. Kassier obliegt die Wahrnehmung aller Aufgaben im Zusammenhang mit der
Mitgliederverwaltung, Beitragswesen und Meldungen an sportliche und kommunale Instanzen.
- Der 1. und 2. Kassier vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.
- Dem Schriftführer obliegt die vollständige und sachlich richtige Erstellung von Versammlungs- und
Sitzungsprotokollen. Er lädt rechtzeitig im Auftrag des 1. Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen ein.
- Der Vereins-Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend. Er überwacht die Erziehung zu
sportlicher Disziplin, zu Kameradschaft und die Förderung der jugendlichen SCG-Mitglieder.
- Der Referent Öffentlichkeitsarbeit ist für die im Umfang ausreichende und im Stil positive Darstellung
des SCG in dafür geeigneten Medien zuständig. Hierzu zählen insbesondere Presse- und
Spielberichte, Veröffentlichungen in kommunalen Mitteilungsblättern, Rundschreiben etc. Er lädt
rechtzeitig und satzungsgerecht im Auftrag des 1. Vorsitzenden zu Mitgliederversammlungen ein.
- Der Referent Veranstaltungen ist für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des
gesamten SCG zuständig. Hierzu zählen insbesondere Terminvorschläge und Budgetierung.
- Die Abteilungsleiter sind für den Spielbetrieb in ihren Abteilungen zuständig. Sie sind verantwortlich
dafür, dass ihre Abteilungen im Sinne des SCG operieren und die Bestimmungen der Satzung
eingehalten werden.
- Die vereinsinterne Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und/oder die Sportdisziplin obliegt der
Vorstandschaft; das gilt auch für den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Vorstandschaft überwacht die ordnungsgemäße Führung der Sitzungsprotokolle und den
gesamten Schriftverkehr des SCG.
- Die Vorstandschaft kann Unterausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zuweisen.
- Der Ehrenausschuss ist ein Unterausschuss der
Vorstandschaft.
- Die Anzahl der Mitglieder des Ehrenausschusses wird von der
Vorstandschaft festgelegt.
- Die Mitglieder werden von der Vorstandschaft in den
Ehrenausschuss berufen.
- Mitglieder des Ehrenausschusses können im Einzelfall von
ihrer Aufgabe entbunden werden, wenn
- sie selbst in der zu behandelnden Angelegenheit beteiligt
sind,
- sie selbst das wünschen.
§ 20 Aufgaben des Ehrenausschusses
- Überwachung der Einhaltung der Ehrenordnung.
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge für Ehrungen
von Mitgliedern.
- Statistische Erfassung der verliehenen Auszeichnungen.
- Rechtzeitige und richtliniengerechte Bearbeitung von
Anträgen für Ehrungen durch Dachorganisationen (z.B. BLSV).
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei
Revisoren.
- Die gewählten Personen dürfen nicht der Vorstandschaft
angehören.
- Sie haben jederzeit das Recht, ohne vorherige Ankündigung, in einem ihnen angemessen
erscheinendem Umfang eine Kassenprüfung durchzuführen.
- Sie sind verpflichtet, mindestens halbjährlich eine detaillierte Finanzprüfung durchzuführen. Der
Prüfungstermin ist mindestens 5 Tage vorher dem 1. Kassier bekanntzugeben.
- Der 1. und 2. Kassier sind verpflichtet, den Revisoren uneingeschränkt alle Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und Auskunft zu geben.
- Die Revisoren haben unmittelbar nach Abschluss der Überprüfung die Vorstandschaft über das
Prüfungsergebnis zu unterrichten. Diese Information hat ausführlich und schriftlich zu erfolgen.
- Auslegung und Entscheidungsgrundsätze:
- In allen Fällen, für die die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung trifft, ist so zu entscheiden, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im sportlichen Verkehr bzw. Sportbetrieb herrschenden
Sitten und die Abwicklung eines geordneten Vereinsbetriebes es erfordern. Dabei ist von der Satzung
und den grundsätzlichen Zielsetzungen des SCG auszugehen.
- Der SCG übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes
erleiden. Zum Schutz der Mitglieder sind Kollektivunfallversicherungen abzuschließen. Für
Abhandenkommen von Geld und Gegenständen auf dem Vereinsgelände und in den zur Verfügung
gestellten Sportstätten (Turnhallen usw.) wird vom SCG kein Ersatz geleistet.
- Die Auflösung des SCG kann nur in einer
Mitgliederversammlung zur Abstimmung gelangen.
- Die Auflösung ist dann beschlossen, wenn 5/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dafür
stimmen.
- Die Abstimmung hat durch Stimmzettel geheim zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der
Liquidation und setzt einen geeigneten Liquidator ein.
- Das Vereinsvermögen muss gemäß § 6 Abs. 5
gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Der bisherige Vorstand bleibt vorerst im Amt. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres
1986 ist erstmals ein Vorstand nach den Bestimmungen dieser Satzung zu wählen.
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand 2017